Schloss Dornburg an der Elbe
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Ausgrabung 1. Steinburg 2. Steinburg Herrensitz Residenz der Nebenlinie

Die Vorgängerbauten bis zum 18. Jahrhundert
von Stefan Schüler

Die Herensitze vom 15. bis zum 17. Jahrhundert
Im Jahre 1475 wurde Johann von Kötzen mit dem Herrensitz belehnt, der nun an die Stelle des heutigen Schlosses verlegt worden war.
74 Am 1. Januar 1523 erhielt Wolfgang von Lattorf Dornburg.75 Sein Sohn Wolff Ernst (um 1515-1586) heiratete Engel (Engelke) von Münchhausen verstarb aber ohne männliche Nachkommen.76 Offensichtlich wurde er in Dornburg beerdigt, da sein Grabstein in die Ostwand der 1755-1758 neu erbauten Kirche eingelassen ist.


Abb. 14: Die Umschrift des Grabsteines oben und rechts lautet: "Der Bestrenge Edele Undt Ehrnveste Wollff Ernst V Latdorff Ist Selig VorSchi[eden ANNO 1586]". Die eingeklammerten Zeichen sind nicht sichtbar bzw. zerstört und wurden nach dem Sinn ergänzt von S. Schüler.77

Externer Link zum ausführlichen Stammbaum der Familie von Lattorff 

Trotz der Verwandtschaft der Ehefrau mit dem Obristen Hilmar von Münchhausen (1512-1573), der Herr im nahen Leitzau war, ist eine langer Rechtsstreit zwischen den Nachbarn dokumentiert, der erst am 19. Juni 1566 beigelegt wurde.78 Nach dem Ableben des Wolff Ernst „haben dessen Vettern Siegmund, Ernst und Matthieß von Latorf ... Dornburg mit Bewilligung der Hinterlassenen Witwen Engel von Münchhausen / als welcher es von Ihren Ehe-Herrn zum Leib-Gedinge verschrieben worden ... an Hrn. Statius von Münchhausen verkaufet / welchen Kauf Fürst Johann George der I. A. 1591. den Oster-Dienstag confirmiret [bestätigt hat]79. Und hat darauf ietz gedachter Statius das Hauß weiter ausgebauet ...“80. Dieser Statius III. (auch Statz, Stacius, Justatius, 1555-1633)81 war ein Sohn des bereits genannten Hilmar von Münchhausen und hatte 1578 Anna von Lattorf (1558-1600), die Tochter von Wolff Ernst geheiratet.82 Der erste Sohn aus ihrer Ehe, Hilmar Ernst von Münchhausen (1592-1671) bekam die Güter Bodenwerder, Bolzum und Dornburg mit Groß Lübs.83 Seine Ehefrau Magdalena (geb. 1591, verh. 1613) verstirbt 1636 in Zerbst, nachdem zuerst ihr „Adeliches Hauß Dornburg / unnd denn die beyden Adelichen Häußer Dornburg unnd grossen Lübs“ im Dreißigjährigen Krieg „geplündert / im grund spolieret [ausgeraubt]/ verheeret“ wurden.84 Bereits im Jahre 1626 berichtete ein Einwohner aus Dornburg an die Grafen zu Barby: „mein dorf ist vom kays. Kriegs volcke ziemlich spolieret und in brand gesteket, auch itzo nicht sicher die geringsten pferde so sie behalten wagen durfften, dadurch der acker wüst und öde gelaßen wird.“85 Nach dem Tod des Johann von Münchhausens (1631-1674), des letzten männlichen Nachkommens, zieht das Fürstenhaus Anhalt-Zerbst das Lehen ein,86 was einen langen Rechtsstreit nach sich zieht.87 Da sich die Familie von Münchhausen keinem richterlichen Urteil fügen wollte, schrieb man dem König Friedrich II. von Preußen (1712-1786):
„Allerdurchllauchtigster König
Allergnädigster König und Herr.
Es hat einer meiner Vorfahren, namens Statz von Münchhausen, das unter fürstlich Anhalt Zerbstischen Territorio belegene Schloß und Lehngut Dornburg, von denen von Lattorf, in consens des Lehnsherrn, des damals regierenden Fürsten Johann Georg von Anhalt - Zerbst, im Jahre 1591 erkaufet und zwar dergestalt:
daß er es für sich und seine männlichen Erben und wenn deren keine mehr wären; erst denn und ehe nicht; für deine beiden Brüder und deren männliche Posterität, acquirirt.
In diesem Maaße nun ist auch der Lehnbrief unterm 19. Dezember 1591 über erwähntes Gut von dem Fürsten Johann Georg von Anhalt-Zerbst vollzogen; welches auch am 3. September 1608 von dem Fürsten Rudolph von Anhalt - Zerbst wiederholet worden.
Der Statz von Münchhausen und dessen männliche Descendenz, haben solchergestallt das Gut Dornburg ganz bis zu dem im Jahre 1674 erfolgten Absterben des Johann von Münchhausen, eines Enkels des Statz von Münchhausen ruhig besessen, welcher Johann von Münchhausen ohne männliche descendenz verstorben. Nach dessen Tode hat die fürstlich Anhaltsche Rentkammer sich des Guts Dornburg, als eines angeblich eröffneten und dem Lehnsherrn anheim gefallenen Lehns bemächtigt. Die damals lebenden Agnaten, denen dieses Gut unstreitig hätte zu Teil werden müssen, waren die minderjährigen Söhne des nach den Lehnbriefen für sich und seine männliche Descendenz mitbelehnten Hilmar von Münchhausen, eines Bruders des Statz von Münchhausen namentlich
Carl Anthon Philipp und Anthon Friedrich, Gebrüder von Münchhausen.
Die Mutter dieser eben genannten beiden minorennen Gebrüder von Münchhausen hat nicht nur gegen die von der Fürstlich Anhalt-Zerbstschen Rentkammer vorgenommene, eigenmächtige Einziehung des Gutes Dornburg protestieret, sondern mehrere Male im Jahr 1692 bei dem Fürsten Carl Wilhelm zu Anhalt - Zerbst, um die wirkliche Beleihung mit dem Gute Dornburg für ihre genannten minderjährigen Söhne gebeten. Sie ist aber unterm 11. Januar 1692 und 8. März 1693 aus der fürstlichen Regierung zu Anhalt - Zerbst aus dem Grunde, weil angeblich: Der Lehn nicht gebührende Folge geleistet, abschlägig beschieden worden.
Welches auch das Schicksal genannter beider Gebrüder von Münchhausen gewesen, als sie daselbst, nach erlangter Volljährigkeit, von ihrer Mutter, für sie vorhin angebrachte Gesuch, wiederholet haben. Es haben sich selbige daher genötigt gesehen, wider die Anhalt - Zerbstische Rentkammer wegen Abtretung des Gutes Dornburg ordentliche und förmliche Klagen zu erheben, welcher von selbigen angefangene Prozeß nach deren Tode, auch sämtliche Nachkommendes Hilmar von Münchhausen, reasimieret haben und fortsetzen.
Unter dem 30. April 1738 ist zwar das zu Leipzig abgesprochene erste Urteil dahin ausgefallen: „ ... daß das (Er)suchen unserer Familie nicht statt habe.
Unsere Familie hat sich genötigt gesehen, von diesem Urteil an des Kaisers Majestät und den Reichshofrat; die Appelllation zu suchen.
Die von den bewährtesten Rechtslehrer für die Gerechtigkeit der Sache unserer Familie ausgefallenen, mit den einleuchtendsten Gründen unterstützte Gutachten lassen uns zwar mit Sicherheit hoffen, daß die Sache dort entschieden werden wird und für uns vorteilhaft ausfallen muß. Allein Ewr. Königlichen Majestät ist der höchst langsame Gang, welchen die Rechtsangelegenheiten beim Reichshofrat haben, selbst bekannt ist; so daß wenn wir dort auf den Ausgang dieses für unsere Familie so sehr wichtigen Rechtsstreites warten sollen, mehrere Generationen dessen Ende wohl nicht erleben dürften, welches sich daraus ergibt, daß als unsere Familie beim Reichshofrat um Beschleunigung dieser schon seit 1752 dort zum Spruch liegende Sache sollicitiert, diese zur Resolution erhalten : daß noch von des Kaisers Ferdinand II. Zeiten im abgemacht wären, die eher als die neueren bearbeitet werden müßten.
So unstreitig das Recht nun aus unserer Seite ist, so ist es uns doch wenig Trost, daß wir die Nutzung und den Besitz eines Gutes so lange ohne Ursache entbehren müssen; wir glauben daher, daß wir nicht die aller geringste Unbilligkeit begehen, vielmehr es uns und den Unsrigen schuldig sein würden, wenn wir uns selbst wieder in den Besitz dieses Gutes setzten welches so eigenmächtig und ohne Grund einer Familie entrissen worden, in deren Händen es sich befand und die nach dem Urteil aller Sachverständigen ein so unstreitiges Recht daran hat.
Wir wollen und können jedoch diesen Schritt der eigenen Besitzergreifung vom Gute Dornburg nicht ohne Ewr. Königlichen Majestät Allerhöchste Genehmigung tun; wir glauben aber daß wenn wir dazu von Ewr. Königlichen Majestät allergnädigst autorisieret würden, der Zeitpunkt, da es dem Höchsten gefallen möchte, den itzt regierenden Fürsten von Anhalt - Zerbst, welcher aniezt (jetzt) tötlich krank sein soll, aus dieser Welt abzufordern der allerschicklichste dazu sein würde. Ewr. Königlichen Majestät bitte ich daher namens unserer ganzen Familie alleruntertänigst
I.    uns allergnädigst zu erlauben von dem uns gehörigen Gute Dornburg, dessen Besitz uns ganz eigenmächtig entzogen, selbst wiederum Besitz zu nehmen.
II.    das Leib-Kürassier-Regiment, wovon der Stab zu Schoenebeck als der nächsten Garnison liegt, zu beordern, daß es uns wenn ich darum bei selbigem ansuche, bei der Besitzergreifung mit der nötigen Mannschaft assistiere.
Die Sache ist für uns zu wichtig und Ewr. Königlichen Majestät sind zu sehr Vater Ihrer getreuen Untertanen und Vasallen, als daß ich nicht die allergnädigste Bewilligung dieses alleruntertänigsten Gesuchs hoffen sollte;
Der ich in tiefstem Respekt ersterbe
Ew. Königlichen Majestät
Altaus Leitzkau, den 16. September 1788
Alleruntertänigster George von Münchhausen“
88 
Aus der Antwort des Departements der Auswärtigen Angelegenheiten wird ersichtlich, dass die Zeiten in denen einzig das Recht des Stärkeren galt nun doch vorbei waren: 
„Resolution für den Baron von Münchhausen zu Althaus – Leitzkau wegen des Lehngutes Dornburg.
Der von Münchhausen auf Althaus – Leitzkau beachte die Unschicklichkeit und das widerrechtliche seines Gesuchs vom 16. d. M., ihn zur eigenmächtigen und gewaltsamen Besitznehmung des Anhalt – Zerbstschen, eingezogenen Lehngutes Dornburg zu autorisieren und darin durch ein Militär – Commando zu unterstützen, von selbsten einsehen sollen. Das Gut lieget im Gebiete des Fürsten zu Anhalt – Zerbst. (Es) ging ehehin von demselben zu Lehen, ist (aber) als eröffnet schon im vorigen Jahrhundert eingezogen worden. Über die Rechtmäßigkeit der Einziehung und die Ansprüche der von Münchhausenschen Familie schwebet bei dem Reichshofrate ein Prozeß und der Zerbster Lehen (?)  hat bereits ein Bekenntnis für sich, auf eine eigenrichterliche Besitznehmung, wenn der Besitz nicht erlediget ist und auch eine dergleichen, zumal mit einer Verletzung eines anderen Gebietes verknüpfte Selbsthülfe ist außer anderen Strafen in den Reichsgesetzen der Verlust eines wirklich gegründeten Rechts und Anspruchs gesetzet. Es wird also dem von Münchhausen dieser unbedachtsame Antrag ernstlich verwiesen und er muß den Rechtsspruch an besagtem Reichsgerichte weiterhin fortsetzen und durch einen Agenten betreiben lassen.
Potsdam, den 28. Sept. 1788“
89 

Quellen und Anmerkungen

  1. Anm. 2, S. 345.
  2. Johann Georg Meusel: Historische Litteratur für das Jahr 1783, Verlag der Palmischen Buchhandlung, Erlangen, 1783, Bd. 1, S. 119 f.
  3. Anm. 2, S. 345.
  4. Ich Danke Oranna Dimmig für die Hilfe bei der Transkripiton.
  5. Anm. 2, S. 345.
  6. Fürst Johann George von Anhalt belehnt Statius III. von Münchhausen mit Dornburg am 9. Dezember 1591, siehe Lehnbrief in: Georgii Ludovici Boehmerid de investiture simultaneae eventualis non disiderata renovatione eiusque impuni omissione, Vandenhoeck, Göttingen, 1741, Anhang 8. S. 142f. Hier auch die Erneuerung des Lehnbriefes durch Fürst Rudolf von Anhalt vom 3. September 1608, Anhang 9, S. 144f.
  7. Anm. 2, S. 345
  8. Samuel Treue: Gründliche Geschlechts-Historie des hochadlichen Hauses der Herren von Münchhausen ..., Göttingen, 1740, S. 118ff.
  9. Anm. 81.
  10. Hilmar Ernst heiratet 1613 Magdalena von Wrisberg, Tochter des Christoph von Wrisberg und der Gertrud von Münchhausen (1565-1621). Anm. 81, S. 127.
  11. Leichenpredigten auf Madalena von Münchhausen, Magdeburg, 1637 und auf Johann von Münchhausen, Eisleben, 1674. Ich danke Prof. Bernd Krämer für diesen Hinweis.
  12. LASA, A 31 a Nr. 518, Aktenstücke und Nachrichten von der Kriegs- und Mannszucht bei den Armeen (1623-1643), fol. 3 Rückseite. Von Februar bis März war es wegen der Dessauer Elbbrücke zu Kämpfen im Raum Zerbst zwischen Wallensteins kaiserlich-katholischem Herr und den lutherischen Armeen des Dänenkönigs Christian IV. unter General Fuchs und Ernst v. Mansfeld gekommen. Wallenstein blieb mit seiner Streitmacht bis August. Als die Kaiserlichen 1631 Magdeburg belagerten wurde das gesamte Umland in Mitleidenschaft gezogen. Danach plünderten die Schweden das Land aus.
  13. Anm. 2, S. 345.
  14. Kurzgefaßte Geschichts-Erzählung mit beygefügten Urkunden in Sachen derer Gevettere von Münchhausen zu Rinteln, auch Schwöber und Boldagsen, ingleichen auf Althaus und Leitzkau und zu Steinburg, Kläger, und Appelanten, eines wider die Fürstliche Anhalt-Zerbstische Rent-Cammer, Beklagte, nun Appelaten andern Theils das Schloß uns Amt Dornburg betreffend im Namen und auf Befehl besagter Wohllöblicher Rent-Cammer ans Licht gestellet. 1771.
  15. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA, Rep. 11, Nr. 1-18 Anhalt, Konv. 38 B (Transkription: Dr. Johannes Kornow, 2002). Hier auch der Rat des Departements der Auswärtigen Angelegenheiten an den König:
    „S'n. königl. Majestät
    Das Gesuch des von Münchhausen, welches Eure königl. Majestät uns unterm 21ten des Monats zu unserer Beurteilung zuzufertigen allergnädigst geruhet haben, bestehet darin, daß Eure Königl. Majestät genehmigen möchten, daß er das Gut Dornburg im Anhalt – Zerbster Gebiete eigenmächtig und unter militärischer Unterstützung in Besitz nehmen und dem Fürsten, der sich im Besitze befindet, gewaltsam davon entsetzten dürfe.
    Das Gut lieget im Anhalt – Zerbster Gebiet unter der Anhaltischen Hoheit ehehin von einer Linie des Geschlechts v. Münchhausen von Anhalt – Zerbst zu Lehen getragen, nach deren Ausgang vermutlich wegen ermangelnder oder nicht erneuerter Mitlehnschaft anderer Linien als eröffnet betrachtet eingezogen und in ein fürstliches Amt verwandelt worden. Das fürstliche Haus befindet sich bereits seit 1674 im Besitz und es macht ein beträchtliches Amt aus. Über die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Lehens und der Ausschließung der Agnaten von der Lehenfolge schwebet bei dem Reichshofrat ein Prozeß, den die von Münchhausen. in erster Instanz verloren haben. Eine eigenmächtige Entsetzung des Fürsten mit gewaffneter Hand, eine eigenrichterliche Besitzergreifung und Selbsthülfe, eine solche Verletzung des Anhaltischen Gebietes, ein solches Vorgehen gegen den Lehnsherren würden nicht nur die unermäßlichen Folgen haben, sondern auch nach den Reichs- und Lehnrechten den von Münchhausen aller Ansprüche, wenn sie auch gegründet wären, verlustig machen. Wir haben Euer Königl. Majestär allerhöchste Willensmeinung zu treffen und zu erfüllen geglaubt, wenn wir eine motivierte Resolution für den Supplikanten ausfertigen lassen und solche Euer Königl. Majestät zur allerhöchsten Genehmigung und Unterschrift ehrerbietigst vorlegen. Berlin, den 26. Sept. 1788“
  16. Anm. 88.
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